Predlog zakona o potvrđivanju Sporazuma o vojnoj saradnji između Saveta ministara Srbije i Crne Gore i Vlade Republike Austrije, koju predstavlja savezni ministar odbrane

Vereinbarung

zwischen

der Österreichischen Regierung,

vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

und

dem Ministerrat Serbien und Montenegros

über die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten

Die Österreichische Regierung, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und der Ministerrat Serbien und Montenegros, im Folgenden „Teilnehmer“ genannt,

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten einen wichtigen Bestandteil der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Serbien und Montenegro bildet,

im Bestreben, einen Rahmen für eine koordinierte, gegenseitige Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten zu schaffen,

haben Folgendes beschlossen:

Artikel 1.

Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Teilnehmer werden, auf Grundlage der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens, die gegenseitige Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung in Übereinstimmung mit den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften des nationalen bzw. internationalen Rechts fördern und stärken.

(2) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten nur im Rahmen der für die Teilnehmer geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Im Falle eines Widerspruchs finden letztere Anwendung.

Artikel 2.

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten zwischen den Teilnehmern umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

a. Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich Forschung;

b. Logistik;

c. Rüstungs- und Verteidigungstechnologie;

d. internationale Einsätze;

e. Militärmedizin;

f. militärische Aus- und Fortbildung;

g. andere Bereiche, die von den Teilnehmern vereinbart werden.

Artikel 3.

Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch die folgenden Modalitäten verwirklicht:

a. Besuche auf Ebene der Verteidigungsminister, Generalstabschefs und anderer Vertreter der Teilnehmer;

b. Entsendung oder Austausch von Experten;

c. Entsendung oder Austausch von Personal für militärische Ausbildung;

d. Erfahrungsaustausch in Bereichen von gegenseitigem Interesse;

e. Teilnahme an gemeinsamen Übungen;

f. Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren;

g. andere Formen, die von den Teilnehmern vereinbart werden.

(2) Falls nötig, können zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung die jeweils zuständigen Institutionen oder Vertreter der Teilnehmer Durchführungsvereinbarungen abschließen.

Artikel 4.

Kontaktstellen

Die Teilnehmer geben einander ihre Kontaktstellen bekannt. Diese Kontaktstellen koordinieren die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung, insbesondere die Ausarbeitung der jährlichen Zusammenarbeitspläne. Jegliche Änderungen bei diesen Kontaktstellen werden den anderen Teilnehmern unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 5.

Zusammenarbeitsplan

(1) Zum Zwecke der Realisierung dieser Vereinbarung wird jährlich ein Zusammenarbeitsplan abgeschlossen.

(2) Zu diesem Zwecke übermitteln die Teilnehmer einander spätestens bis zum 15. August jedes Jahres ihre Vorschläge für den Zusammenarbeitsplan für das folgende Kalenderjahr.

(3) Die Sammlung dieser Vorschläge und die endgültige Ausarbeitung des Zusammenarbeitsplans für das folgende Kalenderjahr erfolgt durch die Kontaktstellen spätestens bis zum 30. Oktober des diesem Kalenderjahr vorangehenden Jahres.

(4) Der Zusammenarbeitsplan enthält die Liste der Aktivitäten, die während des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt werden sollen, einschließlich der Zeit und des Ortes der Realisierung, der Art und Anzahl der Teilnehmer und eines Hinweises auf die für die Durchführung der jeweiligen Aktivität verantwortlichen Stellen.

(5) Der Zusammenarbeitsplan kann jederzeit einvernehmlich geändert werden.

(6) Der für die Vorbereitung und Durchführung des Zusammenarbeitsplans notwendige Schriftverkehr erfolgt auf diplomatischem Weg .

Artikel 6.

Finanzielle Angelegenheiten

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 trägt jeder Teilnehmer seine im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten grundsätzlich selbst.

(2) Im Falle der Entsendung oder des Austausches von Personal im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung finden die folgenden Grundsätze Anwendung:

a. Der entsendende Teilnehmer trägt die Reisekosten der entsandten Personen zum und vom durch den aufnehmenden Teilnehmer festgelegten Ort. Dieser Grundsatz wird auch im Falle einer Rückkehr einer entsandten Person zu einem anderen als dem festgelegten Zeitpunkt angewandt.

b. Der aufnehmende Teilnehmer wird auf Wunsch kostenlos medizinische Notfallversorgung in militärmedizinischen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

c. Der aufnehmende Teilnehmer stellt gegen Vergütung oder Kompensation folgendes zur Verfügung:

1) Unterkunft und Verpflegung,

2) die notwendigen Transporte im Aufnahmestaat.

(3) Im Falle gemeinsamer Übungen und anderer Aktivitäten von besonderem Interesse können die Teilnehmer gesonderte Vereinbarungen bezüglich der Vergütung oder der Kompensation der Kosten für die durch den aufnehmenden Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienste und Unterstützung treffen.

Artikel 7.

Schutz von Informationen

In Ermangelung anwendbarer Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern werden die Teilnehmer klassifizierte Informationen oder klassifizierte Materialien, welche gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder zur Verfügung gestellt werden, in Übereinstimmung mit den jeweiligen für sie geltenden Gesetzen und Vorschriften schützen. Solche Informationen oder Materialien werden nicht ohne die schriftliche Zustimmung des sie zur Verfügung stellenden Teilnehmers veröffentlicht oder an Dritte übermittelt, sofern nicht die genannten Gesetze oder Vorschriften die Übermittlung verlangen. Militärische klassifizierte Information wird nur ausgetauscht, wenn der empfangende Teilnehmer eine Schutzstufe sicherstellen kann, die der des übermittelnden Teilnehmers gleichwertig ist.

Artikel 8.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sich aus der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergebende Meinungsverschiedenheiten werden durch Konsultationen zwischen den Teilnehmern beigelegt und nicht ohne das gegenseitige Einverständnis der Teilnehmer einer dritten Partei zur Beilegung übergeben.

Artikel 9.

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung wird am Tage des Erhalts der zweiten jener Noten gültig, mit denen die Teilnehmer einander von der Erfüllung der Vorraussetzungen in Kenntnis setzen, die notwendig sind, damit diese Vereinbarung gemäß der nationalen Gesetzgebung der Teilnehmer wirksam werden kann.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(3) Diese Vereinbarung kann durch die Teilnehmer jederzeit schriftlich geändert werden.

(4) Jeder Teilnehmer kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zumindest dreimonatigen Frist schriftlich kündigen. In einem solchen Falle werden die Teilnehmer Vereinbarungen zur Fertigstellung laufender Aktivitäten und zur Absage gemäß dieser Vereinbarung geplanter Aktivitäten treffen.

(5) Ungeachtet der Kündigung dieser Vereinbarung bleiben jegliche im Zusammenhang mit Aktivitäten gemäß dieser Vereinbarung eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten für den verantwortlichen Teilnehmer bis zu ihrer Begleichung aufrecht.

Unterzeichnet in Belgrad, am 28. März 2006, in zwei Originalausfertigungen, jeweils in Serbisch, Englisch und Deutsch. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung dieser Vereinbarung gilt der englische Wortlaut.

Im Namen Im Namen

des Ministerrats von

der Österreichischen Regierung Serbien und Montenegro

der Bundesminister für Landesverteidigung der Verteidigungsminister

__________________________________ ______________________________

Günther Platter Zoran Stanković

Vereinbarung

zwischen

dem Ministerrat Serbien und Montenegros

und

der Österreichischen Regierung,

vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung,

über die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten

Der Ministerrat Serbien und Montenegros und die Österreichische Regierung, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, im Folgenden „Teilnehmer“ genannt,

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten einen wichtigen Bestandteil der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Serbien und Montenegro bildet,

im Bestreben, einen Rahmen für eine koordinierte, gegenseitige Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten zu schaffen,

haben Folgendes beschlossen:

Artikel 1.

Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die Teilnehmer werden, auf Grundlage der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens, die gegenseitige Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung in Übereinstimmung mit den jeweiligen für sie geltenden Vorschriften des nationalen bzw. internationalen Rechts fördern und stärken.

(2) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten nur im Rahmen der für die Teilnehmer geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Im Falle eines Widerspruchs finden letztere Anwendung.

Artikel 2.

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit in militärischen Angelegenheiten zwischen den Teilnehmern umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:

a. Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich Forschung;

b. Logistik;

c. Rüstungs- und Verteidigungstechnologie;

d. internationale Einsätze;

e. Militärmedizin;

f. militärische Aus- und Fortbildung;

g. andere Bereiche, die von den Teilnehmern vereinbart werden.

Artikel 3.

Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch die folgenden Modalitäten verwirklicht:

a. Besuche auf Ebene der Verteidigungsminister, Generalstabschefs und anderer Vertreter der Teilnehmer;

b. Entsendung oder Austausch von Experten;

c. Entsendung oder Austausch von Personal für militärische Ausbildung;

d. Erfahrungsaustausch in Bereichen von gegenseitigem Interesse;

e. Teilnahme an gemeinsamen Übungen;

f. Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren;

g. andere Formen, die von den Teilnehmern vereinbart werden.

(2) Falls nötig, können zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung die jeweils zuständigen Institutionen oder Vertreter der Teilnehmer Durchführungsvereinbarungen abschließen.

Artikel 4.

Kontaktstellen

Die Teilnehmer geben einander ihre Kontaktstellen bekannt. Diese Kontaktstellen koordinieren die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung, insbesondere die Ausarbeitung der jährlichen Zusammenarbeitspläne. Jegliche Änderungen bei diesen Kontaktstellen werden den anderen Teilnehmern unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 5.

Zusammenarbeitsplan

(1) Zum Zwecke der Realisierung dieser Vereinbarung wird jährlich ein Zusammenarbeitsplan abgeschlossen.

(2) Zu diesem Zwecke übermitteln die Teilnehmer einander spätestens bis zum 15. August jedes Jahres ihre Vorschläge für den Zusammenarbeitsplan für das folgende Kalenderjahr.

(3) Die Sammlung dieser Vorschläge und die endgültige Ausarbeitung des Zusammenarbeitsplans für das folgende Kalenderjahr erfolgt durch die Kontaktstellen spätestens bis zum 30. Oktober des diesem Kalenderjahr vorangehenden Jahres.

(4) Der Zusammenarbeitsplan enthält die Liste der Aktivitäten, die während des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt werden sollen, einschließlich der Zeit und des Ortes der Realisierung, der Art und Anzahl der Teilnehmer und eines Hinweises auf die für die Durchführung der jeweiligen Aktivität verantwortlichen Stellen.

(5) Der Zusammenarbeitsplan kann jederzeit einvernehmlich geändert werden.

(6) Der für die Vorbereitung und Durchführung des Zusammenarbeitsplans notwendige Schriftverkehr erfolgt auf diplomatischem Weg .

Artikel 6.

Finanzielle Angelegenheiten

(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 und 3 trägt jeder Teilnehmer seine im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten grundsätzlich selbst.

(2) Im Falle der Entsendung oder des Austausches von Personal im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung finden die folgenden Grundsätze Anwendung:

a. Der entsendende Teilnehmer trägt die Reisekosten der entsandten Personen zum und vom durch den aufnehmenden Teilnehmer festgelegten Ort. Dieser Grundsatz wird auch im Falle einer Rückkehr einer entsandten Person zu einem anderen als dem festgelegten Zeitpunkt angewandt.

b. Der aufnehmende Teilnehmer wird auf Wunsch kostenlos medizinische Notfallversorgung in militärmedizinischen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

c. Der aufnehmende Teilnehmer stellt gegen Vergütung oder Kompensation folgendes zur Verfügung:

1) Unterkunft und Verpflegung,

2) die notwendigen Transporte im Aufnahmestaat.

(3) Im Falle gemeinsamer Übungen und anderer Aktivitäten von besonderem Interesse können die Teilnehmer gesonderte Vereinbarungen bezüglich der Vergütung oder der Kompensation der Kosten für die durch den aufnehmenden Teilnehmer zur Verfügung gestellten Dienste und Unterstützung treffen.

Artikel 7.

Schutz von Informationen

In Ermangelung anwendbarer Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern werden die Teilnehmer klassifizierte Informationen oder klassifizierte Materialien, welche gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder zur Verfügung gestellt werden, in Übereinstimmung mit den jeweiligen für sie geltenden Gesetzen und Vorschriften schützen. Solche Informationen oder Materialien werden nicht ohne die schriftliche Zustimmung des sie zur Verfügung stellenden Teilnehmers veröffentlicht oder an Dritte übermittelt, sofern nicht die genannten Gesetze oder Vorschriften die Übermittlung verlangen. Militärische klassifizierte Information wird nur ausgetauscht, wenn der empfangende Teilnehmer eine Schutzstufe sicherstellen kann, die der des übermittelnden Teilnehmers gleichwertig ist.

Artikel 8.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sich aus der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergebende Meinungsverschiedenheiten werden durch Konsultationen zwischen den Teilnehmern beigelegt und nicht ohne das gegenseitige Einverständnis der Teilnehmer einer dritten Partei zur Beilegung übergeben.

Artikel 9.

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung wird am Tage des Erhalts der zweiten jener Noten gültig, mit denen die Teilnehmer einander von der Erfüllung der Vorraussetzungen in Kenntnis setzen, die notwendig sind, damit diese Vereinbarung gemäß der nationalen Gesetzgebung der Teilnehmer wirksam werden kann.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(3) Diese Vereinbarung kann durch die Teilnehmer jederzeit schriftlich geändert werden.

(4) Jeder Teilnehmer kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zumindest dreimonatigen Frist schriftlich kündigen. In einem solchen Falle werden die Teilnehmer Vereinbarungen zur Fertigstellung laufender Aktivitäten und zur Absage gemäß dieser Vereinbarung geplanter Aktivitäten treffen.

(5) Ungeachtet der Kündigung dieser Vereinbarung bleiben jegliche im Zusammenhang mit Aktivitäten gemäß dieser Vereinbarung eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten für den verantwortlichen Teilnehmer bis zu ihrer Begleichung aufrecht.

Unterzeichnet in Belgrad, am 28. März 2006, in zwei Originalausfertigungen, jeweils in Serbisch, Englisch und Deutsch. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung dieser Vereinbarung gilt der englische Wortlaut.

Im Namen Im Namen

des Ministerrats von Serbien und Montenegro der Österreichischen Regierung

der Verteidigungsminister der Bundesminister für Landesverteidigung

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Zoran Stanković Günther Platter

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